§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Deutsch- Ukrainisches Zentrum, mit dem
Kürzel DUZ.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz Gemeinnütziger e.V.
2) Der Sitz des Vereins ist Regensburg (Bayern)
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
1) Unterstützung der Forschungstätigkeiten im Bereich der ukrainischen
Kultur- und Landeswissenschaft (Geschichte, Sprache, Kultur und Religion)
im Rahmen der Deutsch-ukrainischen Völkerverständigung
2) Aufklärungstätigkeit zu den Themen „Ukraine, Deutschland, ukrainisch –
deutsche historische, kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche
Verhältnisse und die geopolitische Lage der Ukraine in Europa.“
Hauptsächlich durch Veranstaltungen von Wissenschaftskonferenzen,
Vorlesungen und Exkursionen sowohl in die Ukraine als auch
nach Deutschland
3) Unterstützung und Förderung von Programmen zur Vertiefung der
deutsch – ukrainischen Freundschaft
4) Der Verein strebt eine eigene Vereinspublikation an
5) Der Verein ist überparteilich und unabhängig
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Vermögen des Vereins, auch nicht auf Rückerstattung vorab
bezahlter Beiträge und sonstigen Zuwendungen.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur den Anspruch
auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
Durch Ausschussbeschluss in einfacher Mehrheit kann eine Vergütung
beschlossen werden.
§4 Tätigkeit
Der Verein beschränkt seine Tätigkeit auf die Europäische Union und
sonstige Länder der ukrainischen Emigration im Zusammenhang der
deutsch – ukrainischen Beziehungen und der ukrainischen Diaspora.
§5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen, wie auch
juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts werden
2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand.
Die Aufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller ohne
Begründung schriftlich mitzuteilen. Der Rechtsweg bei Ablehnung ist
ausgeschlossen
3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod einer natürlichen Person und durch Beendigung der Tätigkeit
juristischer Personen, d.h. bei deren Auflösung
b) durch Austrittserklärung eines Mitglieds, die mit Frist von 4 Wochen zum
Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied gegen die
Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, so z.B. auch, wenn ein
Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages 3 Monate im
Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich Berufung
an die Mitgliederversammlung richten.
4) Eine Mitgliedschaft im Verein ist gleichbedeutend mit der Bringpflicht des
Mitgliedes gegenüber dem Verein, d.h. dass das Mitglied selbst verpflichtet
ist sich um Begleichung seiner Mitgliedsbeiträge zu kümmern
5) Es wird ein Mitgliedsausweis erstellt. Hierzu sind bei Antragsstellung
2 aktuelle Passbilder mit abzugeben
6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten
Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.
Bei Tod verbleibt der Ausweis beim Erben
§6 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden zur satzungsgemäßen Erfüllung der
Vereinsarbeit Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben
2) Die Höhe des Jahresbeitrages, sowie eine Aufnahmegebühr wird in der
Geschäftsordnung geregelt.
a) Auf Antrag wird eine Ermäßigung von 50% des Jahresbeitrages
gewährt, die Aufnahmegebühr bleibt davon unberührt, für:
Studenten, Schüler, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner,
Wehrdienstleistende, Behinderte, welche auf Grund ihrer Behinderung
keiner Arbeit nachgehen können
b) Der Antrag ist mit der Antragsstellung der Mitgliedschaft einzureichen
c) Ein Erweis, welcher zur ermäßigten Beitragszahlung berechtigt, ist
beizufügen
d) Die Aufnahmegebühr ist mit der Abgabe des Mitgliedsantrages zu
entrichten
3) Die Beiträge sind im laufe des Januar eines jeden Jahres fällig und sind bis
zum 31.März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Personen, die
nach dem 30.06. eines Kalenderjahres dem Verein beigetreten sind,
zahlen den halben Jahresbeitrag
4) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden 1x
gemahnt.
Nach erfolgloser Mahnung können sie nach §5(3)c der Satzung
ausgeschlossen werden
§7 Organe
Organe der Gesellschaft sind
Der Vorstand und der Ausschuss
Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand gem. §26 BGB
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden und seinem
Stellvertreter
2) Der 1. Vorstandsvorsitzende bzw. der Stellvertreter vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt einzeln
§9 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Schatzmeister und dem Schriftführer
§10 Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
1) Der Vorstand und der Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des
Vorstandes und des Ausschusses im Amt.
Die Wiederwahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder ist möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann durch den
1. Vorstandsvorsitzenden ein Vereinsmitglied in das offene Amt bis zu den
Neuwahlen bestimmt werden. Davon ausgenommen ist das Amt des
1. Vorstandsvorsitzenden
2) Bei den Vorstands- und Ausschusswahlen ist im Vorfeld ein Wahlausschuss
zu wählen.
Dieses besteht aus:
- dem Tagungspräsidenten
- einem stellv. Tagungspräsidenten (es kann auch darauf verzichtet werden)
- einem Schriftführer
- der Zählkommission (2 Personen, müssen nicht Mitglieder der Gesellschaft sein)
3) Vorstands- und Ausschusswahlen werden geheim durchgeführt
§11 Die Zuständigkeit des Ausschusses
Der Ausschuss führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Es ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorenthalten sind.
Es hat vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der Tagesgeschäfte und Umsetzung der Ziele des Vereins
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichts und die Jahresrechnung
§12 Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mind. 2 Ausschussmitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Einberufung bedarf der schriftlichen Form und muss mindestens 2 Wochen vorher zugestellt werden.
Die Tagesordnung muss bei der Einberufung mitgeteilt werden.
Über die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal im Jahr statt
2) Zu der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden oder
nach Beauftragung durch diesen von seinem Stellvertreter spätestens 4
Wochen vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich eingeladen
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Frist von 2 Wochen
schriftlich einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern
oder dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird
§14 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches seinen
Mitgliedsbeitrag bereits beglichen hat, eine Stimme
2) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig
3) Nachträglich können mit Zustimmung von 50% der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden,
sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
oder Vorstands- bzw. Ausschusswahlen handelt
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
5) Sie wird von einem Ausschussmitglied geleitet
6) Beschlussfassungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag von 1% der
Vereinsmitglieder wird jedoch eine geheime Abstimmung über einen
einzelnen Tagesordnungspunkt durchgeführt
7) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
einstimmig vornehmen und die Eintragung beantragen.
Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern
schriftlich mitgeteilt werden
8) Abstimmungen über Anträge und Wahlen erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen
Mitglieder, grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim
abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
§15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschließende Organ des Vereins
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr ist insbesondere übertragen die:
1) Entgegennahme des Jahresberichtes, einschließlich der Jahresrechnung
2) Entlastung des Ausschusses
3) Genehmigung des vom Ausschuss aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
4) Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses
5) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
6) Wahl von zwei Revisoren, die weder dem Ausschuss noch einem vom Ausschuss berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliedsversammlung zu berichten
§16 Die Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung und Zweckänderung des Vereins kann nur auf einer
ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedsversammlung
beschlossen werden.
Ein entsprechender Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens 3/4
der Mitglieder vertreten sind und hiervor mindestens eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder einer
Auflösung oder einer Zweckänderung zustimmen
2) Wird die erforderliche Zahl der Mitglieder auf der zur Entscheidung über die
Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht,
so ist innerhalb von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann
. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Hierauf ist bei der Einladung
hinzuweisen
3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigteKörperschaft zwecks Verwendung für die deutsch-
ukrainische Völkerverständigung
4) Die Liquidatoren sind der 1.Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gemeinsam
§17 Niederschriften
Über den Ablauf aller Zusammenkünfte der Organe des Vereins ist eine
Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben
§18 Ehrungen
Das Zentrum behält sich vor Ehrungen durch den Vorstand durchzuführen.
Geehrt können werden:
- Vereinsmitglieder auf Grund ihrer langjährigen Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder auf Grund besonderer Verdienste oder auch Förderung des Vereins und seiner Arbeit
§19 Sprache
1) Vereinssprachen sind deutsch und ukrainisch
2) In juristischen Fällen ist die Sprache ausschließlich deutsch
§20 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich zur Durchführung ihrer Arbeiten eine Geschäftsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie ist von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder änderbar
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 29.09.2006 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
Regensburg, den 29.09.2006