§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen Deutsch- Ukrainisches Zentrum, mit dem

    Kürzel  DUZ.

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den

    Zusatz Gemeinnütziger e.V.

 

2) Der Sitz des Vereins ist Regensburg (Bayern)

 

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr    

 

 

§2 Zweck des Vereins      

 

1) Unterstützung der Forschungstätigkeiten im Bereich der ukrainischen

    Kultur- und Landeswissenschaft (Geschichte, Sprache, Kultur und Religion)

    im Rahmen der Deutsch-ukrainischen Völkerverständigung

 

2) Aufklärungstätigkeit zu den Themen „Ukraine, Deutschland, ukrainisch –

    deutsche historische, kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche

    Verhältnisse und die geopolitische Lage der Ukraine in Europa.“

    Hauptsächlich durch Veranstaltungen von Wissenschaftskonferenzen,

    Vorlesungen und Exkursionen sowohl in die Ukraine als auch

    nach Deutschland

      

3) Unterstützung und Förderung von Programmen zur Vertiefung der

    deutsch – ukrainischen Freundschaft

 

4) Der Verein strebt eine eigene Vereinspublikation an

 

5) Der Verein ist überparteilich und unabhängig

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

1)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

   2) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

       Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

       keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

   3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins

       fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

       werden.

       Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch

       auf das Vermögen des Vereins, auch nicht auf Rückerstattung vorab

       bezahlter Beiträge und sonstigen Zuwendungen.

       Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur den Anspruch

       auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

       Durch Ausschussbeschluss in einfacher Mehrheit kann eine Vergütung

       beschlossen werden.

 

 

§4 Tätigkeit

 

     Der Verein beschränkt seine Tätigkeit auf die Europäische Union und

     sonstige Länder der ukrainischen Emigration im Zusammenhang der

     deutsch – ukrainischen Beziehungen und der ukrainischen Diaspora.

 

 

§5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen, wie auch

    juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts werden

 

2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der

    Vorstand.  

    Die Aufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller ohne

    Begründung schriftlich mitzuteilen. Der Rechtsweg bei Ablehnung ist

    ausgeschlossen

 

3) Die Mitgliedschaft endet

 

   a) durch Tod einer natürlichen Person und durch Beendigung der Tätigkeit

       juristischer Personen, d.h. bei deren Auflösung

 

   b) durch Austrittserklärung eines Mitglieds, die mit Frist von 4 Wochen zum

       Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist

 

   c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied gegen die

       Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, so z.B. auch, wenn ein

       Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages 3 Monate im

       Rückstand ist.

       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

       Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich Berufung

       an die Mitgliederversammlung richten.

 

 

4) Eine Mitgliedschaft im Verein ist gleichbedeutend mit der Bringpflicht des

    Mitgliedes gegenüber dem Verein, d.h. dass das Mitglied selbst verpflichtet

    ist sich um Begleichung seiner Mitgliedsbeiträge zu kümmern

 

5) Es wird ein Mitgliedsausweis erstellt. Hierzu sind bei Antragsstellung

    2 aktuelle Passbilder mit abzugeben

 

6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten

     Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

     Bei Tod verbleibt der Ausweis beim Erben

 

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

1) Von den Mitgliedern werden zur satzungsgemäßen Erfüllung der

    Vereinsarbeit Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben

 

2) Die Höhe des Jahresbeitrages, sowie eine Aufnahmegebühr wird in der

    Geschäftsordnung geregelt.

     a) Auf Antrag wird eine Ermäßigung von 50% des Jahresbeitrages

         gewährt, die Aufnahmegebühr bleibt davon unberührt, für:

         Studenten, Schüler, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner, 

        Wehrdienstleistende, Behinderte, welche auf Grund ihrer Behinderung

        keiner Arbeit nachgehen können

     b) Der Antrag ist mit der Antragsstellung der Mitgliedschaft einzureichen

     c) Ein Erweis, welcher zur ermäßigten Beitragszahlung berechtigt, ist

         beizufügen

     d) Die Aufnahmegebühr ist mit der Abgabe des Mitgliedsantrages zu

         entrichten

        

3)  Die Beiträge sind im laufe des Januar eines jeden Jahres fällig und sind bis

     zum 31.März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Personen, die

     nach dem 30.06. eines Kalenderjahres dem Verein beigetreten sind,

     zahlen den halben Jahresbeitrag

 

4) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden 1x

    gemahnt.

    Nach erfolgloser Mahnung können sie nach §5(3)c der Satzung

    ausgeschlossen werden

 

 

§7 Organe

 

Organe der Gesellschaft sind

     Der Vorstand und der Ausschuss

     Die Mitgliederversammlung

 

 

§8 Der Vorstand gem. §26 BGB

 

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden und seinem

    Stellvertreter

 

2) Der 1. Vorstandsvorsitzende bzw. der Stellvertreter vertritt den Verein

    gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt einzeln

 

 

§9 Der Ausschuss

 

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Schatzmeister und dem Schriftführer

 

 

§10 Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

 

1) Der Vorstand und der Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung

    für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des 

    Vorstandes und des Ausschusses im Amt.

    Die Wiederwahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder ist möglich.

    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann durch den

    1. Vorstandsvorsitzenden ein Vereinsmitglied in das offene Amt bis zu den 

    Neuwahlen bestimmt werden. Davon ausgenommen ist das Amt des

    1. Vorstandsvorsitzenden

 

2) Bei den Vorstands- und Ausschusswahlen ist im Vorfeld ein Wahlausschuss

    zu wählen.

     Dieses besteht aus:

-          dem Tagungspräsidenten

-          einem stellv. Tagungspräsidenten (es kann auch darauf verzichtet werden)

-          einem Schriftführer

-          der Zählkommission (2 Personen, müssen nicht Mitglieder der Gesellschaft sein)

 

   3) Vorstands- und Ausschusswahlen werden geheim durchgeführt

 

 

§11 Die Zuständigkeit des Ausschusses

 

    Der Ausschuss führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Es ist für alle

    Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der

    Mitgliederversammlung vorenthalten sind.

 

     Es hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  1. Führung der Tagesgeschäfte und Umsetzung der Ziele des Vereins
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichts und die Jahresrechnung

 

 

§12 Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses

    

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mind. 2 Ausschussmitglieder anwesend sind.

Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet.

Die Einberufung bedarf der schriftlichen Form und muss mindestens 2 Wochen vorher zugestellt werden.

Die Tagesordnung muss bei der Einberufung mitgeteilt werden.

Über die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.

 

 

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal im Jahr statt

 

2) Zu der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden oder

    nach Beauftragung durch diesen von seinem Stellvertreter spätestens 4

    Wochen vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung 

    schriftlich eingeladen

 

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Frist von 2 Wochen

    schriftlich einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern

    oder dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter

    Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird

 

 

§14 Mitgliederversammlung

 

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches seinen

    Mitgliedsbeitrag bereits beglichen hat, eine Stimme

 

2) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig

 

3) Nachträglich können mit Zustimmung von 50% der erschienenen

    stimmberechtigten Mitglieder Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden,

    sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins

    oder Vorstands- bzw. Ausschusswahlen handelt

 

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist unabhängig

    von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

 

5) Sie wird von einem Ausschussmitglied geleitet

 

6) Beschlussfassungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag von 1% der

    Vereinsmitglieder wird jedoch eine geheime Abstimmung über einen

    einzelnen Tagesordnungspunkt durchgeführt

 

7) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen

    gültigen Stimmen der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

    Stimmenthaltungen werden nicht gezählt

    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden

    aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus

    einstimmig vornehmen und die Eintragung beantragen.

    Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern

    schriftlich mitgeteilt werden

 

8) Abstimmungen über Anträge und Wahlen erfolgen mit einfacher

   Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen

   Mitglieder, grundsätzlich offen durch  Handzeichen. Auf Antrag ist geheim

   abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

 

 

§15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschließende Organ des Vereins

ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben

gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

     Ihr ist insbesondere übertragen die:

1)      Entgegennahme des Jahresberichtes, einschließlich der Jahresrechnung

2)      Entlastung des Ausschusses

3)      Genehmigung des vom Ausschuss aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

4)      Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses

5)      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

6)      Wahl von zwei Revisoren, die weder dem Ausschuss noch einem vom Ausschuss berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliedsversammlung zu berichten

 

 

 

§16 Die Auflösung des Vereins

 

1) Die Auflösung und Zweckänderung des Vereins kann nur auf einer

    ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedsversammlung

    beschlossen werden.

    Ein entsprechender Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens 3/4

    der Mitglieder vertreten sind und hiervor mindestens eine Mehrheit von ¾

    der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder einer 

    Auflösung oder einer Zweckänderung zustimmen

 

2) Wird die erforderliche Zahl der Mitglieder auf der zur Entscheidung über die

    Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht,

    so ist innerhalb von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung

    einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

    Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der

    erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann

.   Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Hierauf ist bei der Einladung

    hinzuweisen

 

3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

    das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen

    des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

    andere steuerbegünstigteKörperschaft zwecks Verwendung für die deutsch-

    ukrainische Völkerverständigung

 

4) Die Liquidatoren sind der 1.Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter.

    Sie vertreten den Verein gemeinsam

 

 

§17 Niederschriften

 

Über den Ablauf aller Zusammenkünfte der Organe des Vereins ist eine

Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben

 

 

§18 Ehrungen

 

 Das Zentrum behält sich vor Ehrungen durch den Vorstand durchzuführen.

  Geehrt können werden:

  1. Vereinsmitglieder auf Grund ihrer langjährigen Mitgliedschaft
  2. Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder auf Grund besonderer Verdienste oder auch Förderung des Vereins und seiner Arbeit

 

 

§19 Sprache

 

1)      Vereinssprachen sind deutsch und ukrainisch

2)      In juristischen Fällen ist die Sprache ausschließlich deutsch

 

 

§20 Geschäftsordnung

 

Der Verein gibt sich zur Durchführung ihrer Arbeiten eine Geschäftsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie ist von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder änderbar

 

 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde am 29.09.2006 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

  

Regensburg, den 29.09.2006